Also laut BGB §119 darf man wegen Irrtum den Vertrag anfechten. Allerdings zählen deutlich erkennbare Informationen glaube ich nicht dazu. Dabei handelt es sich eher um Dinge, bei denen man sich vertan hat (falsche Mengenangabe) oder Dinge, die zwar als allgemein bekannt gelten, aber nicht schriftlich genannt wurden (Halber Hahn).
§312d erklärt das Widerrufs- / Rückgaberecht bein Fernabsatzverträgen (z.B. online). Jedoch schließt Abs. 4) 5 Versteigerungen aus.
Und laut § 156 kommt ein Vertrag bei einer Versteigerung durch den Zuschlag zustande. Ich bin mir nicht sicher, was der Zuschlag genau ist. Aber ich denke, dass es sich dabei um die Bestätigung des Versteigerers handelt.
Sieht wirklich schwierig aus. Ist halt bei Versteigerungen immer das Problem. Und da es auch noch dabei stand…sorry.
Ich bin allerdings auch kein Jurist. Vielleicht gibt’s ja doch noch ‘n rechtliches Schlüpfloch, sofern der Verkäufer nicht nett ist und es zurücknimmt.
Ich sage aber auch ehrlich, dass ich es nicht zurücknehmen würde, sofern ich es nicht müsste.
Ich drücke dir trotzdem die Daumen.
EDIT: Sehe gerade, dass es Sofort-Kauf war. Sollte es sich dabei nicht gesetzlich um eine Versteigerung handeln, ist es an sich ein ganz normaler Fernabsatzvertrag. Dann kannst du durch §312d mit §355 bzw. §356 einen Widerruf (4 Moante) einleiten oder das Rückgaberecht geltend machen (14 Tage).